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Umzug © RainerSturm PIXELIO www.pixelio.de
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Es kommt nur sehr selten vor, dass man bis zu seinem Lebensende in ein und der derselben Mietwohnung lebt. Normalerweise zieht man des Öfteren, wenn man kein Eigenheim besitzt, um – und das besonders in Berlin. Gerade die stetig steigenden Mieten erfordern dies vielfach. Denn speziell hier in der Hauptstadt sind die Mieten in den zentralen Bezirken über die letzten Jahre immens angestiegen. Daher verwundert es nicht, dass viele sich den verteuerten Wohnraum nicht mehr leisten können und deshalb umziehen müssen. Oftmals weiß man hierbei aber nicht genau, ob noch Schönheitsreparaturen beispielsweise an den Fenstern und den Türen in der alten Wohnung vor dem Auszug gemacht werden müssen. Vom Gesetzgeber her gibt es hierzu aber eine klare Orientierung.

Nur bei einer Schönheitsreparaturen-Klausel müssen Fenster, Türen, Tapete und Co erneuert werden

Allgemein werden unter Schönheitsreparaturen all dasjenige bezeichnet, an dem in einer bewohnten Wohnung Abnutzungserscheinungen auftreten können – und das mit Farbe, Gips und Tapete wieder in den Zustand des Einzugs gebracht werden kann. Aber das heißt nicht automatisch, dass jeder Mieter Schönheitsreparaturen bei den Fenstern, den Türen, der Tapete usw. vornehmen muss, wenn daran entschieden der Zahn der Zeit genagt hat. Das ist nämlich nur der Fall bei einer extra im Mietvertrag aufgelisteten Schönheitsreparaturen-Klausel. Fehlt daher solch eine Klausel, dann muss man unabhängig davon, wie stark die Abnutzungserscheinungen innerhalb der Wohnung sind, keine Schönheitsreparaturen vornehmen.

Die Fenster-Rahmen und die Türen immer mit ähnlicher Farbe streichen

Ist eine korrekte Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag enthalten, die beinhaltet, dass die Wohnung immer nach einem bestimmten Zeitraum renoviert werden muss, so muss man spätestens nach dem eigenen Auszug verschiedene Ausbesserungen vornehmen. Dazu gehört auch das Streichen der Fenster von innen und das Streichen sämtlicher Türen innerhalb der Wohnung. Hierbei ist natürlich darauf zu achten, dass man möglichst die Farbe für den Fenster-Rahmen und die Türen nimmt, mit der diese bereits versehen sind. Auch ist es aufgrund der Farbgeruches nicht ratsam, dies zu machen, während man noch in der Wohnung wohnt. Für das Streichen der Fenster-Rahmen und der Türen sollte man darüber hinaus einige Stunden an Zeit einkalkulieren.

Streichen der Fensterrahmen und Türen kann auch von Studenten durchgeführt werden

Hat man die Fenster, die Türen und alles andere, was in der Wohnung über die Jahre abgenutzt wurde, wieder erneuert, dann dürfte einer mängellosen Abnahme seitens der Hausverwaltung nichts im Wege stehen. Wenn man sich solche Schönheitsreparaturen aber vielleicht nicht zutraut, dann sollte man diese am besten durch eine studentische Hilfskraft erledigen lassen. Zum einen sind dadurch die entstehenden Kosten überschaubar, zum anderen wird das Endresultat auf jeden Fall den erforderlichen Hausverwaltungsansprüchen genügen. Dann steht nichts mehr im Wege, dass das alte Mietverhältnis voll und ganz rechtlich beendet ist und ein neues beginnen kann.

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