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Einkommensteuer-Erklärung © Dieter Schütz  PIXELIO www.pixelio.de
Einkommensteuer-Erklärung © Dieter Schütz PIXELIO www.pixelio.de

Die jährliche Einkommensteuer-Erklärung ist bei jedem Arbeitnehmer ein notwendige Pflichtaufgabe. Schließlich verlangt das örtliche Finanzamt eine Offenlegung der Einkünfte für jedes zurückliegende Kalenderjahr. Darüber hinaus kann man aber auch bekanntermaßen bei der Einkommensteuer-Erklärung etwaige Ausgaben angegeben, die eine Zurückerstattung der bereits geleisteten Einkommensteuer beinhalten. Hierzu zählen neuerdings auch neue Fenster bei getätigten Umbauten am Haus. Denn eine Fenster-Erneuerung ist inzwischen auch steuerlich absetzbar beziehungsweise die im Zuge dessen anfallende Handwerkerrechnung. Das Gleiche gilt für weitere Wärmedämmmaßnahmen sowie anfallende Reparaturen für die Heizungsanlage. Bisher galt die Regel, dass ausschließlich Ausgaben für Renovierungen und Modernisierungen zum Erhalt des Ist-Zustandes am Haus bei der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden konnten und verrechnet wurden.

Die Handwerker-Kosten beim Austausch der Fenster können bei der Steuererklärung mit einfließen

Das hört man doch als Hausbesitzer gerne! Bis zu einer Höhe von 1.200 Euro im Jahr kann das Auflisten einer Handwerkerrechnung unter Umständen bei der Einkommensteuer-Erklärung einbringen. Denn bis maximal 20 % beziehungsweise 1.200 Euro pro zurückliegendem Kalenderjahr können derartige Ausgaben steuerlich abgesetzt werden – und das neuerdings auch bei Neu- und Umbauten am Haus. Bisher wurde bei einer Steuerförderung strikt zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand unterschieden und man konnte nur Letzteres bei der Einkommensteuer-Erklärung zur Geltung bringen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist aber solch eine Unterscheidung für eine Angabe bei der Steuererklärung nicht mehr relevant. Deshalb können beispielsweise auch bei der Einkommensteuer die Ausgaben für einen Fenster-Austausch geltend gemacht werden.

Wintergarten mit vielen Fenstern oder Dachausbau kann man auch steuerlich geltend machen

Aber nicht nur entstandene Handwerker-Kosten für neue Fenster, um eine Fassade chicer werden zu lassen und gleichzeitig eine verbesserte Dämmwirkung zu erzielen, können daher neuerdings steuerlich abgesetzt werden, sondern auch weitreichendere Baumaßnahmen am Haus. Denn auch Neu- und Umbauten wie eine Hauserweiterung in Form eines Wintergartens sowie ein Ausbau des Dachgeschosses zählen hierzu.

Eine Aufhellung des Hauses durch einen mit vielen Fenstern ausgestatteten Wintergarten oder eine Vergrößerung der Wohnfläche durch einen Dachgeschossausbau lassen sich deshalb auch leichter finanzieren. Schließlich kosten solche umfangreicheren Baumaßnahmen am Haus auch einiges an Geld.

Fenster-Erneuerungen und andere Baumaßnahmen am Haus müssen mit ordentlicher Rechnung belegt werden können

Sind bei der Fenster-Erneuerung oder bei anderen Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Handwerker-Kosten entstanden, so steht zur Einreichung bei der Steuererklärung eigentlich nichts mehr im Wege. Dennoch sollte man noch Folgendes unbedingt beachten: Dem Finanzamt muss im Nachhinein eventuell noch eine Handwerker-Rechnung vorgelegt werden, in dem eine ausgewiesene Mehrwertsteuer enthalten ist sowie der Zahlungsnachweis auf das Konto des Handwerkers. Da die Anrechrechnung bei der Einkommensteuer nur für die Arbeitskosten gilt, muss zudem bei der Handwerkerrechnung eine getrennte Auflistung von entstandener Arbeits- und Materialkosten gemacht worden sein.

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